Auszug aus den Statuten der Stiftung DKL

§  1  Unter dem Namen Stiftung Dokumentation Kunst in Liechtenstein besteht nach diesen Statuten und
        nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes eine gemeinnützige Stiftung
        mit selbständiger juristischer Persönlichkeit.

§  2  Die Stiftung DKL ist auf Dauer errichtet. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

§  3  Sitz der Stiftung ist Eschen. Der Stiftungsrat kann jederzeit mittels eines einfachen Mehrheitsbeschlusses
        und unter der Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen den Sitz an einen anderen Ort
        verlegen. Alle Rechtsverhältnisse dieser Stiftung unterliegen ausschliesslich liechtensteinischem Recht.

§  4  Zweck der Stiftung ist die Dokumentation des bildnerischen künstlerischen Schaffens von
        Liechtensteinischen Künstlerinnen und Künstlern, von Vereinigungen und Galerien und anderen
        Institutionen im Fürstentum Liechtenstein. Zu diesem Zweck übt sie folgende Tätigkeiten aus:
        a) Sammeln und Aufarbeiten von relevantem Archivmaterial
            (Presseartikel...)
        b) Erfassen aller Daten über bildnerische Künstler und Künstlerinnen in Liechtenstein (Biographie,
            Ausstellungstätigkei etc.)
        c) Erfassen aller Daten von bestehenden und bereits aufgelösten Galerien in Liechtenstein
            (Ausstellungstätigkeit, Betreuung von Kunstschaffenden etc.)
        d) Zusammenarbeit mit anderen Dokumentationsstellen
        e) Erstellen einer EDV-Dokumentation der gesammelten Daten
        f)  Das Archivmaterial der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

        Die Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszweckes befugt, alle Verträge und Rechtsgeschäfte
        abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen.

§  5  Das ausgewiesene Kapital der Stiftung beträgt CHF 30'000.- und ist nicht in Anteile zerlegt. Durch Widmung
        oder Zuwendung Dritter kann das Stiftungskapital jederzeit erhöht werden.

§  6  Oberstes und einziges Organ ist der Stiftungsrat.

§  7 a) Der Stiftungsrat besteht aus ein bis drei Migliedern, die natürliche Personen sein müssen und
           vom Stifter erstmals in der Gründungsurkunde bestellt werden. Er konstituiert sich in der Folge
           selbst.
       b) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie nach aussen.

§  9  Die Stiftung arbeitet im Rahmen der Möglichkeiten auch mit auswärtigen Institutionen,
        die denselben Zweck beabsichtigen, zusammen.

§10  Das Land Liechtenstein, seine Gemeinden und Institutionen sollen positiv an der Tätigkeit
        der Stiftung interessiert sein. Dazu soll eine kontinuierliche Information über die Tätigkeit
        der Stiftung beitragen.

§16  Bei der Auflösung hat der Stiftungsrat das gesamte Stiftungsvermögen ins Eigentum Amts für Kultur / Abteilung Landesarchiv zu
        übergeben mit der Auflage, dasselbe in Respektierung des Zweckes der Stiftung
        zu verwenden.

Eschen, 10. Oktober 2005