Auszug aus dem Koopertionsvertrag mit dem Liechtensteinischen Landesarchiv

Zwischen der Stiftung Dokumentation Kunst in Liechtenstein (DKL),
vertreten durch den Präsidenten des Stiftungsrates Karl Gassner, Eschen,
                                                                                                             einerseits

und

dem Liechtensteinischen Landesarchiv,
vertreten durch den Staatsarchivar lic. phil. Paul Vogt,                           andererseits

wird folgender

Kooperationsvertrag

abgeschlossen:

 

Präambel

Die Stiftung Dokumentation Kunst in Liechtenstein (kurz DKL) hat den Zweck, das bildnerische künstlerische Schaffen in Liechtenstein zu dokumentieren und diese Dokumentation der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das öffentliche Interesse an dieser Dokumentationstätigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Stiftung vom Kulturbeirat einen beträchtlichen finanziellen Beitrag erhält.

Das Landesarchiv hat den gesetzlichen Auftrag, das kulturelle Erbe des Landes zu bewahren und dessen dauerhafte Überlieferung zu gewährleisten. Im Bewusstsein, dass sich durch eine enge Zusammenarbeit der beiden Institutionen Synergien erzielen lassen, erklären sich beide Institutionen an einer Zusammenarbeit interessiert und gewillt, sich gegenseitig zu unterstützen.

I.

Gegenstand und Geltungsbereich

Die DKL hinterlegt ihre vollständigen Sammlungen zum bildnerischen Schaffen in Liechtenstein im Liechtensteinischen Landesarchiv.

Dieser Vertrag regelt die Unterbringung, Sicherung, Erschliessung und Nutzung der Sammlungsgegenstände im Liechtensteinischen Landesarchiv.

II.

Urheber- und Eigentumsrechte

Die Urheber- und Eigentumsrechte der DKL an den Sammlungsgegenständen bleiben unberührt. Im Fall der Auflösung der Stiftung gehen die Unterlagen unentgeltlich ins Eigentum des Landesarchivs über.

VIII.

Vertragsdauer

Der gegenständliche Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

IX.

Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt liechtensteinischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Vaduz vereinbart.

Vaduz, den 20.12.2005